externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter (eDSB)
Motivation zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB)
Die Nichtberufung eines Datenschutzbeauftragten kann mit einer Geldbuße bis zu EU 25.000 geahndet werden.
Die Übergangszeit (Schonfrist) für das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) endete am 22.5.2004.
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist ab 5 Mitarbeitern seit dem 22.5.2004 Pflicht.
Neue Dokumentations-Pflichten müssen von jedermann eingehalten werden.
Eine behördliche Überprüfung ist jederzeit und unangemeldet möglich.
Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter muß sichergestellt werden!
Bedrohungs-Szenario von außen und innen
Erfahren Sie, wie Sie die Geldbuße abwenden können, ohne daß Sie einen eigenen Mitarbeiter ausbilden müssen
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